Infos für Angehörige des Zivilschutzes Weinland (ADZS)
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06.04.2022
Urlaub
Urlaub (Absenz stundenweise während des Dienstes): Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Urlaub (Art. 44 Zivilschutzverordnung ZSV). In dringenden Fällen hat der Dienstpflichtige persönlich, spätestens 10 Tage vor dem Dienstanlass, ein schriftliches Gesuch an die aufbietende Stelle zu richten. Beilage in jedem Fall notwendig: Bestätigung z.B. des Arztes (es werden nur Originalzeugnisse akzeptiert), der Schule usw.
Wichtig:
Solange das Gesuch um Urlaub oder um Dienstverschiebung nicht schriftlich bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. Ausnahmefälle gelten nur mit der Bewilligung des Leiters des Dienstanlasses. Wer unentschuldigt dem Aufgebot keine Folge leistet, kann mit Geldstrafe oder Busse bestraft werden. (Art. 88 BZG und folgende).
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